1. Geltung, Kollisionsnorm
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen als Vertragsbedingungen allen Angeboten, Vereinbarungen, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und sonstigen Verträgen, die M.REM mit Vertragspartnern schließt, zugrunde. Sie werden Bestandteil des Vertrages. Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Vertragsklauseln erkennt M.REM nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
2. Vertragsschluss
Angebote von M.REM sind zunächst freibleibend. Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen bleiben bis zur schriftlichen Bestätigung und ausdrücklichen Einbeziehung in einen Vertrag durch M.REM unverbindlich. An M.REM gerichtete Angebote kann M.REM innerhalb von 12 Werktagen annehmen.
Alle Verträge, die M.REM mit ihren Vertragspartnern in den angebotenen Betätigungsfeldern schließt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch Nebenabreden jedweder Art müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden. Das Handeln von Vertretern muss als solches erkennbar sein und die Berechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden.
3. Zahlungsbedingungen, Preise
Alle Zahlungen sind so rechtzeitig zu veranlassen, dass M.REM am letzten Tag der Zahlungsfrist über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Die von M.REM gesetzten Preise sind grund-sätzlich freibleibend, es sei denn, es gilt ausdrücklich eine andere Vereinbarung. Eine Auf-rechnung kann nur mit solchen Forderungen erfolgen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner gegenüber M.REM nicht zu.
4. Fristen für Leistungen, Mitwirkungspflichten, Begrenzung des Schadensersatzes bei Lieferverzug
Der Umfang der Leistungspflicht von M.REM ergibt sich ausschließlich aus einem schriftlichen Vertrag. Die Einhaltung der Frist erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt der ver-tragsgemäßen Mitwirkung des Vertragspartners. Sie setzt darüber hinaus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen und erforderlichen Ge-nehmigungen und Freigaben, insbesondere auch die Klärung kaufmännischer und technischer Fragen voraus. Hierzu gehört auch die Leistung einer vereinbarten Anzahlung.
Kommt der Vertragspartner dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Ist die Nichteinhaltung der Leistungszeit auf höhere Gewalt oder andere Umstände, die nicht im Einflussbereich der M.REM zurückzuführen, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf mit der Leistungsbewirkung begonnen wurde oder die Leistungsbereitschaft mitgeteilt wurde. Wird die Leistungserbringung aus Gründen verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so können ihm einen Monat nach Meldung der Leistungsbereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet werden.
Der Vertragspartner von M.REM kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn M.REM die Leistungserbringung vor dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt der Leistungsbewirkung endgültig unmöglich wird. Regelungen zum Umfang einer Gewährleistungshaftung von M.REM finden sich nachstehend unter I Ziffer 5.
Kommt M.REM mit seiner vertraglich vereinbarten Leistungsbewirkung in Verzug und erwächst dem Vertragspartner daraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 10 % des Auftragswertes zu verlangen. Wird M.REM vom Vertragspartner im Verzugsfall eine angemessene Frist zur Leistungsbewirkung gesetzt, die M.REM nicht einhalten kann, so ist der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
5. Gewährleistung
Für Sach-und Rechtsmängel leistet M.REM unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vor-behaltlich der Regelungen zur Haftung für Schadensersatz, nachstehend unter I Ziffer 6, wie folgt Gewähr:
Sachmängel, die sich auf einen vor Gefahrübergang liegenden Umstand zurückführen lassen, kann M.REM nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung beheben. Die Fest-stellung solcher Mängel ist M.REM unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzleistungen hat der Vertragspartner M.REM nach Verständigung gemäß vorstehendem Abs. 2 die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist M.REM von der Haftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von M.REM den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die Haftungsbegrenzung gemäß nachstehender I Ziffer 6 gilt auch in diesem Fall.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzleistung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt M.REM im Falle einer berechtigten Beanstandung die Kosten des Ersatzstückes ein-schließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten für Ein-und Ausbau, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von M.REM über.
Der Vertragspartner hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn M.REM eine ihr gesetzte, angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt. Bei einem nur unerheblichen Mangel steht dem Vertragspartner lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. In anderen Fällen ist ein Minderungsrecht ausgeschlossen.
Keine Gewähr übernimmt M.REM in folgenden Fällen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und nicht ordnungsgemäße Wartung. Für die Beistellung von Teilen und Material durch den Vertragspartner wird, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, keine Eingangsprüfung auf offensichtliche Fehler vorgenommen.
Rechtsmängel, die durch die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten gegenüber Dritten durch M.REM entstehen, wird M.REM dadurch beseitigen, indem sie dem Vertragspartner das Recht zum weiteren Gebrauch verschafft. Sofern dies nicht zu wirt-schaftlich angemessenen Bedingungen und in angemessener Frist möglich sein sollte, ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch M.REM ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. M.REM wird darüber hinaus den Vertragspartner von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Diese Verpflichtungen übernimmt M.REM nur für den Fall, dass der Vertragspartner M.REM unverzüglich über die Geltendmachung von Schutz-und Urheberrechtsverletzungen unterrichtet und M.REM in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt. M.REM müssen darüber hinaus alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen, vorbehalten bleiben.
Für alle übrigen Rechtsmängel haftet M.REM nur, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des mit M.REM geschlossenen Vertrages ist und M.REM über die dafür erforderlichen Informati-onen verfügen konnte. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 435ff BGB.
6. Schadensersatzansprüche
Sollte der Leistungsgegenstand durch Verschulden der M.REM infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (wie z.B.: die Anleitung für Bedienung oder Wartung) vom Vertragspartner nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Regelungen unter I Ziffer 5 entsprechend.
Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet M.REM aus welchen Rechtsgründen auch immer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe der Gesellschaft oder leitender Angestellter und bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. M.REM haftet darüber hinaus bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert wurden sowie bei Mängeln des Leistungsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungs-gesetz für Personen-und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet M.REM auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
7. Verjährung
Alle Ansprüche des Vertragspartners gegenüber M.REM verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Leistungsgegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist Rottweil.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkei-ten ist alleiniger Gerichtsstand der Firmensitz von M.REM. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9. Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
1. Immobilienvermittlung
1.1 Gegenstand der Vermittlungsleistungen
M.REM bietet seinen Vertragspartnern die Möglichkeit, von der umfassenden Standort-und Objektkenntnis auf dem Gebiet geeigneter Arztpraxisimmobilien zu profitieren. Die Markt-kenntnisse in Bezug auf An- und Verkauf sowie auf Vermietung und Anmietung und anderer damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen gibt M.REM unter den nachfolgenden Bedingungen an ihre Kunden weiter.
1.2. Behandlung von Angeboten
Angeboten und Mitteilungen von M.REM liegen die von jeweiligen Kunden an M.REM erteil-ten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf-oder Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
1.3. Objektinformationen
M.REM weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen Objektinformationen nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. M.REM als Makler, der diese Informationen weitergibt, übernimmt für deren Richtigkeit keinerlei Haftung.
1.4. Weitergabe von Informationen und Unterlagen
Die Angebote und Mitteilungen von M.REM sind nur für den Kunden selbst bestimmt, sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag mit diesem Dritten zustande, so führt dies zum Entstehen der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer.
1.5. Vorkenntnis
Ist dem Kunden die durch M.REM nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so ist er verpflichtet, dies M.REM unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Doppeltätigkeit
M.REM darf als Makler sowohl für den Verkäufer/Vermieter als auch für den Käufer/Mieter tätig werden.
1.7. Provision
Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages bzw. eines Mietvertrages durch den Nachweis oder die Vermittlung von M.REM ist zu Gunsten von M.REM eine Provision verdient und fällig. Die vom Auftraggeber geschuldete Provisionshöhe ergibt sich individuell aus dem jeweiligen Objekt-Exposée bzw. dem Maklervertrag.
Bei Grundstücken erfolgt die Berechnung der Provision auf Basis des vereinbarten Gesamt-kaufpreises und aller damit in Verbindung stehender Nebenleistungen, soweit nicht einzel-vertraglich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Werden hinsichtlich eines Grundstücks vertragliche Nebenleistungen vereinbart, welche die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks betreffen, wie Bau- und Architektenleistungen oder Generalunternehmerleistungen, so wird der wirtschaftliche Wert der Projektierung zum Gesamtpreis hinzugerechnet.
Bei Miet-und Pachtverträgen berechnet sich die Provision aus einem Vielfachen der Monats-nettomiete. Diesen Faktor legt M.REM in dem mit dem Kunden abzuschließenden Vertrag fest. Sollte eine Staffelmiete vereinbart sein, so ist die Durchschnittsmiete der vereinbarten Vertragslaufzeit als Berechnungsgrundlage für die Provision maßgebend.
Eine Provisionspflicht besteht auch für ein Ersatzgeschäft. Ein solches liegt vor, wenn der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen wird oder über ein anderes Objekt zustande kommt. Dabei ist es unerheblich, ob das Ersatzgeschäft mit dem zunächst vermittelten Geschäft wirtschaftlich gleichwertig ist.
1.8. Folgegeschäft
Ein Provisionsanspruch steht M.REM auch für einen nachgewiesenen und vermittelten Ver-trag zu, der im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von M.REM vermittelten Vertrag zustande gekommen ist.
1.9. Haftungsbeschränkung
Die von M.REM gemachten Angaben beruhen auf Informationen und Mitteilungen durch Dritte. Eine Gewähr für deren Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit kann M.REM nicht übernehmen.
Für weitere Haftungsbestimmungen wird auf die obenstehende allgemeine Regelung unter I Ziffer 6 verwiesen.
2.Finanzierungsvermittlung
2.1. Gegenstand
M.REM bietet die Vermittlung von Finanzierungsmöglichkeiten für Immobilienobjekte an. M.REM vermittelt unter Verwendung der vom Kunden überlassenen Daten mögliche Finanzierungspartner, wobei die jeweils durch die Finanzierungspartner vorgegebenen Entschei-dungskriterien zur Kreditvergabe berücksichtigt werden. Alle Angebote sind unverbindlich.
2.2. Rechte und Pflichten des Finanzierungvermittlers
M.REM überprüft das Vermittlungsangebot anhand der Kundenangaben und übernimmt die Finanzierungsvermittlung nur im Fall des Vorliegens wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben, aufgrund derer M.REM die Entscheidung über die Weiterleitung an den Finanzie-rungspartner trifft. Die abschließende Entscheidung über eine Kreditvergabe trifft ausschließlich der jeweilige Finanzierungspartner. Ein Darlehnsvertrag wird vom Kunden direkt mit dem jeweiligen Kreditinstitut abgeschlossen, das auch die komplette Vertragsabwicklung übernimmt. Die Annahme bzw. das Zustandekommen eines konkreten Darlehnsvertrages kann von M.REM nicht garantiert oder beeinflusst werden.
2.3. Rechte und Pflichten des Finanzierungssuchenden
Der Finanzierungssuchende stellt M.REM als Finanzierungsvermittler alle für die Sondierung der in Betracht kommenden Finanzierungsinstitute notwendigen Informationen zur Verfügung. Von einer Aufgabe seiner Finanzierungsabsicht, einer anderweitigen Kreditaufnahme oder anderen Vorgängen, die für die Finanzierungsvermittlung von Bedeutung sind, wird der Finanzierungssuchende M.REM informieren.
2.4. Datensicherheit
M.REM als Finanzierungsvermittler wird die ihr anvertrauten Daten und Unterlagen ausschließlich an die in Frage kommen Finanzierungspartner weiterleiten. Eine Speicherung und/oder anderweitige Nutzung der Informationen erfolgt nicht, was durch M.REM sicher-gestellt wird.
2.5. Vergütung
M.REM behält sich vor, diesbezügliche Aufwendungen mit dem Finanzierungspartner abzurechen.
2.6. Haftungsbegrenzung
M.REM übernimmt keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität der ihr von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere auch nicht für die von Kooperationspartnern und sonstigen Dritten stammenden, Informati-onen über Finanzierungsmöglichkeiten.
M.REM übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Immobilienfinanzierungsvertrages, der durch ihre Nachweis-oder Vermittlungstätigkeit zustande kommt.
Ausgeschlossen sind insbesondere Haftungsansprüche gegen M.REM für Schäden, die durch die Nutzung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen verursacht wurden.
Die Haftung für eigene Inhalte ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Ungeachtet dessen wird auf die allgemeinen Regelungen unter I Ziffer 6 verwiesen.
3.Dienstleistungen
3.1. Gegenstand
Zu den nachfolgenden Bedingungen erbringt M.REM für ihren Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich des Projektmanagements und der Projektentwicklung aller mit den vorbezeichneten Tätigkeitsfeldern der M.REM in Bezug stehenden Themenfelder. Dabei werden die Anforderungen des High-Level-Structure (HLS) QM Systems als Standard zugrunde gelegt. Das Dienstleistungsangebot umfasst das Facility Management von Einrichtungen ebenso wie das Angebot dental-medizinischer Dienstleistungen jeder Art.
3.2. Angebote
Die Angebote vom M.REM sind freibleibend und unverbindlich.
3.3. Leistungen von M.REM
Mit den unter diesen Bedingungen erbrachten Leistungen unterstützt M.REM ihre Kunden ausschließlich bei Vorhaben, die die Kunden in eigener Verantwortung durchführen. M.REM übernimmt im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.4. Leistungen des Kunden
Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen ist M.REM auf die Unterstützung des Kunden und auf den Zugriff auf dessen System und Daten angewiesen. Der Kunde wird M.REM in dem im Einzelfall erforderlichen Umfang bei der Erbringung der vereinbarten Leis-tungen unterstützen und Zugangsberechtigungen und notwendige Kontakte zur Verfügung stellen. Der Kunde wird M.REM, wo für die Ausführung der Dienstleistung erforderlich, in regelmäßigen Abständen Rückmeldung über die Qualität der Dienstleistung geben.
3.5. Nutzungsrechte
Sämtliche in Verbindung mit den Dienstleistungen von M.REM stehenden gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte an erbrachten Leistungen, verbleiben bei M.REM. Dem Kunden werden diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die für die vertragsgemäße Nutzung der von M.REM erbrachten Dienstleistung erforderlich sind. Beabsichtigt der Kunde, Dritten Nutzungsrechte an den erbrachten Dienstleistungen einzuräumen, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung von M.REM.
3.6. Kündigung
Kündigt der Kunde den Vertrag oder einzelne Leistungsteile vor Leistungserbringung, so behält M.REM bei Verträgen, die zu einem Fest-oder Mindestpreis abgewickelt werden, den vollen Zahlungsanspruch. M.REM muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart, durch anderweitigen Einsatz erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
3.7. Gewährleistung
Soweit M.REM dem Kunden im Rahmen der Dienstleistung Hardware- oder Softwareprodukte liefert, gelten die Gewährleistungsbestimmungen, die dem jeweiligen Hardware und Softwareverkauf selbst zugrunde liegen. Darüberhinaus leistet M.REM für seine Leistungen Gewähr nach den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts I Ziffer 5.
3.8. Haftung
M.REM haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für weitere Regelungen wird auf die vorstehend unter I Ziffer 6 formulierten Bedingungen verwiesen.
3.9. Vertraulichkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich einander zeitlich unbeschränkt über Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete Informationen Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte erfolgt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners.
4.Betriebswirtschaftliche Analysen
4.1. Gegenstand der Leistungen
M.REM bietet ihren Vertragspartnern neben der umfassenden Beratung und Vermittlung von Leistungen in dem Bereich von Arztpraxis-Immobilien auch die betriebswirtschaftliche Analyse einzelner beabsichtigter Investitionen und Transaktionen unter Rentabilitätsgesichtspunkten und anderer Parameter unter Zugrundelegung nachfolgender Bedingungen an.
4.2. Angebote und Leistungen von M.REM
M.REM übernimmt auf Wunsch des Kunden und nach darauf gerichtetem Vertragsschluss die betriebswirtschaftliche Überprüfung der Wirtschaftlichkeit einer Investition im Rahmen einer Due Diligence Prüfung und entwickelt individuelle Strategien zur Umsetzung einer beabsichtigten Akquisition.
M.REM richtet sich bei der Durchführung ihrer Prüfungsleistung nach den allgemein gültigen, aktuellen Vorgaben für derartige Bewertungen. M.REM ist berechtigt, sich nach Zustimmung des Kunden spezielle erforderliche Kenntnisse durch Dritte Anbieter einzuholen. Die dafür entstehenden Kosten werden dem Kunden mit der Honorarrechnung gesondert aufgeführt und in Rechnung gestellt.
Alle M.REM in diesem Zusammenhang zugänglich gemachten Unternehmensinformationen werden streng vertraulich behandelt, nicht über den Zeitraum der Bearbeitung hinaus ge-speichert und nicht ohne Zustimmung der Vertragspartner an Dritte weitergegeben.
4.3. Leistung und Mitwirkung des Kunden
M.REM ist bei der Durchführung der vorgenannten Leistungen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr überlassenen Informationen durch ihre Kunden angewiesen. Ihre Analy-sen basieren ausschließlich auf den überlassenen Informationen.
4.4. Gewährleistung
Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der erstellten Analysen kann nur für die fachgerechte Durchführung der betriebswirtschaftlichen Bewertungen des Sachverhalts nach den allgemein anerkannten Regeln zum Zeitpunkt der Erstellung übernommen werden, nicht aber für die der Bewertung zugrundeliegenden Informationen. Veränderungen der makro-ökonomischen Rahmenbedingungen, die sich ungünstig auf die empfohlene wirtschaftliche Entscheidung auswirken, begründen keine Gewährleistungsansprüche gegen M.REM. Interne Veränderungen im Betrieb des Kunden, die sich außerhalb der Einflussnahme von M.REM während laufender betriebswirtschaftlicher Analysen vollziehen, begründen bei möglichen Abweichungen von der Situation bei Auftragsannahme keine Gewährleis-tungsansprüche.
4.5. Vergütung
M.REM erhält vom Auftraggeber einer betriebswirtschaftlichen Analyse das vertraglich für diese Dienstleistung vereinbarte Honorar unabhängig vom Ergebnis der Analyse für die beabsichtigte Akquisition oder Veräußerung oder einer sonstigen beabsichtigten Transaktion.
4.6. Nutzungsrecht
Mit der Überlassung der beauftragten Analyse in schriftlicher Form an den Auftraggeber überträgt M.REM seine Rechte am geistigen Eigentum an der Ausarbeitung auf den Auftrag-geber zur eigenen Verwendung. M.REM ist jedoch berechtigt, allgemein gültige Erkenntnisse der individuellen Analyse anonymisiert und unentgeltlich für weitere Aufträge zu nutzen.
4.7. Haftung
M.REM übernimmt keine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg einer aufgrund ihrer betriebswirtschaftlichen Analyse empfohlenen oder nicht empfohlenen Akquisition oder Veräußerung. Das wirtschaftliche Risiko der Umsetzung von Analyseergebnissen und damit die wirtschaftliche Prognose der tatsächlichen Entwicklung von Konzepten im realen Leben trägt der Auftraggeber.
Weitergehende Haftung übernimmt M.REM nur in dem oben in Abschnitt I Ziffer 6 beschrieben Rahmen.
5.Bau- und Architektenleistungen, Tätigkeit als Generalunternehmer
5.1. Gegenstand der Leistung
M.REM bietet ihren Vertragspartnern Planungs-und Durchführungsleistungen zur Realisierung von Bauvorhaben an. M.REM kann dabei als Bauträger wie auch als planender und bauaufsichtsführender Architekt unter nachfolgenden Bedingungen tätig werden.
M.REM bietet darüberhinaus als Generalunternehmer Koordinierungsleistungen im Rahmen eines Bauvertrages an.
5.2. Angebote von M.REM
Alle Angebote von M.REM sind freibleibend und bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Bestätigung in Schriftform. Es wird insofern auf die oben unter I Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Regelungen verwiesen.
5.3. Leistungen von M.REM
Sofern Vertragsinhalt die Lieferung spezieller Technik für die Innenausstattung von Arztpraxis-oder Gewerbeimmobilien ist, gelten die oben unter I Ziffer 5 bis 8 aufgeführten Bedingungen.
Sofern M.REM für seinen Vertragspartner Leistungen erbringt, die den neun Leistungsphasen der HOAI zuzuordnen sind, gelten diese ausschließlich für sämtliche sich daraus ergebenden Ansprüche beider Vertragsparteien.
Sofern M.REM Leistungen im Bereich der Bauausführung übernimmt, die nicht in den Anwendungsbereich der HOAI fallen, gelten die Bedingungen der Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/B als allgemeine Vertragsbedingungen in ihrer vollständigen Form als ausdrücklich vereinbart. Dem Kunden wurde der vollständige Regelungstext der VOB/B ausgehändigt.
M.REM ist berechtigt, geeignete Subunternehmer für die Ausführung vertraglich vereinbarter Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Generalunternehmer für ihren Kunden auszuwählen.
M.REM ist berechtigt, Leistungen von beauftragten Subunternehmern im Rahmen der Tätigkeit als Generalunternehmer seinen Vertragspartnern als Endkunden in Rechnung zu stellen.
5.4. Rechte und Pflichten des Vertragspartners
Mitwirkungsverpflichtungen sowie Rüge- und Anzeigepflichten hinsichtlich Gewährleistungsrechten hat der Vertragspartner gemäß den vorstehend unter I Allgemeine Regelungen vor-zunehmen. Sofern der Auftrag in den oben beschriebenen Bereich der HOAI oder der VOB/B fällt, gelten die dort formulierten und dem Vertrag beigefügten Regelungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Auftraggebers ausschließlich.
Schlussbemerkung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von M.REM sind Grundlage für erfolgreiche Geschäftsbeziehungen mit Kunden und Vertragspartnern. Sie bieten beiden Seiten Sicherheit und Berechenbarkeit. Sie werden regelmäßig an gesetzliche Bestimmungen angepasst. Für M.REM sind sie Ausdruck einer fairen Partnerschaft.
Rottweil, Stand: 2016